Satzung des
Musikvereins
Stadtkapelle Niederstotzingen e.V. vom 30.03.2001
§1: Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Musikverein
Stadtkapelle Niederstotzingen e.V.“ und wurde am 20.
Mai 1961 zur Erhaltung, Unterstützung und Förderung
der seit 1923 bestehenden Stadtkapelle gegründet. Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim an
der Brenz unter der Nr. VR 487 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Niederstotzingen.
§2: Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband
Baden-Württemberg e.V. und dient ausschließlich
der Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik mit
Schwerpunkt Volksmusik. Er will damit zum Aufbau und zur
Erhaltung der Volkskultur, insbesondere in der Stadt Niederstotzingen,
beitragen.
Diesen Zweck verfolgt er durch
a) regelmäßige Übungsabende,
b) Veranstaltungen kultureller und geselliger Art,
c) Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbands Baden-Württemberg,
seiner
Unterverbände und Vereine.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3: Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden
Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern und Jungmusikern.
(2) Als Mitglied kann auf Antrag jede Person aufgenommen
werden, die die Satzung und Vereinsordnung des Vereins anerkennt.
Minderjährige können nur mit Einwilligung ihrer
gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Diese verpflichten
sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge und sonstiger berechtigter Geldforderungen
des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet nach Abgabe
der Beitrittserklärung der Vorstand.
(3) Personen, die sich um die Volksmusik
oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können
durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des
Vereins freien Zutritt.
(4) Jungmusiker sind Jugendliche, die in einer Jugendgruppe
oder in der Jugendkapelle ausgebildet werden. Ein Übertritt
von Jungmusikern in die Jugend- bzw. Stadtkapelle ist in
§7 der Vereinsordnung geregelt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres,
spätestens 30.11. zulässig. Er muß gegenüber
dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder
Anspruch an das Vereinsvermögen.
§4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der
Hauptversammlung teilzunehmen, alle volljährigen Mitglieder
sind berechtigt, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.
Außerdem haben die Mitglieder das Recht, die Veranstaltungen
des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen
zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied
vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen
erhalten.
(2) Bei 25, 40 und 50-jähriger, ununterbrochener Vereinszugehörigkeit,
zu der auch Zeiten als Jungmusiker (§ 3 Abs. 4 dieser
Satzung) zählen, verleiht der Verein dem betreffenden
Mitglied eine Urkunde.
(3) Geburtstagsständchen werden bei aktiven Mitgliedern
zum 50. und 60. Geburtstag sowie jedem weiteren 5. Geburtstag
und bei fördernden Mitgliedern sowie bei Ehrenmitgliedern
zum 60. Geburtstag sowie jedem weiteren 5. Geburtstag dargebracht.
(4) Bei Hochzeiten von aktiven Mitgliedern ist die Umrahmung
mit Musik Ehrensache der Kapelle, bei fördernden Mitgliedern
auf Wunsch gegen einen im Einzelfall festzulegenden Unkostenbeitrag,
sofern ein Musizieren möglich ist.
(5) Trauermusik wie unter Absatz 4.
Bei Trauerfeiern von Ehrenmitgliedern ist die Mitwirkung
der Kapelle Ehrensache.
Fördernde Mitglieder erhalten freie Grabmusik einer
Abteilung. Sollte dieser Abteilung ein Verdienstausfall
entstehen, so wird dieser von der Vereinskasse übernommen.
Am Grabe erfolgt in den vorgenannten Fällen eine Kranzniederlegung
mit Ansprache durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§5: Regelung bei Satzungsverstößen
Gegen Mitglieder, die gegen diese Satzung,
die Vereinsordnung, die Interessen, das Ansehen des Vereins
oder des Blasmusikverbandes Baden Württemberg verstoßen,
kann der Vorstand folgende Maßregeln verhängen:
- Rüge
- Rüge mit Geldbuße
- zeitweiser Ausschluß aus dem Verein
- vollständiger Ausschluß aus dem Verein
Gegen diese Entscheidungen kann binnen einer Frist von 1
Monat nach schriftlicher Bekanntgabe die Mitgliederversammlung
angerufen werden. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung
ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
§6: Organe
Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand und
c) der geschäftsführende Vorstand
§7: Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
(1) Die Hauptversammlung findet jährlich
einmal statt. Sie soll im 1. Kalendervierteljahr einberufen
werden. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher
durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt (Mitteilungsblatt
der Stadt Niederstotzingen) unter Angabe der Tagesordnung
bekanntgegeben. Anträge an die Hauptversammlung sind
spätestens 7 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich
beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche
Hauptversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
schriftlich fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs.1,
jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist auf
3 Tage abgekürzt werden.
(3) Die Hauptversammlung leitet der 1. Vorsitzende und im
Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sie ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Sie entscheidet, ausgenommen Satzungsänderungen nach
§14 dieser Satzung, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Stimm- und wahlberechtigt sind alle volljährigen,
aktiven und fördernden Mitglieder gemäß
§ 4 Abs. 1 sowie alle Ehrenmitglieder. Jungmusiker
unter 18 Jahren haben beratende Stimme.
(5) Die Sitzungen der Hauptversammlungen sind grundsätzlich
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder
teilweise auf Beschluß der Hauptversammlung ausgeschlossen
werden.
(6) Wahlen werden geheim durchgeführt. Soweit es um
die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von der Hauptversammlung
ein Wahlleiter zu bestellen. Sofern nur ein Wahlvorschlag
gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese
Positionen sich erledigt haben, kann auch offen gewählt
werden. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Über die Sitzungen der Hauptversammlung ist vom
Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den
wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse
enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen
Aufnahmegebühr.
d) die Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten,
die der Vorstand an die
Hauptversammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereins und
h) den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg.
§8: Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Leiter des Vereinsbereichs Finanzen
d) dem Leiter des Vereinsbereichs Öffentlichkeitsarbeit
e) dem Leiter des Vereinsbereichs Stadtkapelle
f) dem Leiter des Vereinsbereichs Jugendarbeit
g) dem Leiter des Vereinsbereichs Wirtschaft und
h) dem Leiter des Vereinsbereichs Inventarverwaltung und
Musikerheim.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils von der
Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt
und bleiben bis zur Wiederwahl bzw. Neuwahl im Amt. Die
Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied
widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl
ist zulässig. Jedes Jahr steht maximal die Hälfte
des Vorstands zur Wahl.
(3) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden
nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer
Frist von 1 Woche. Der Vorstand muß einberufen werden,
wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5
Mitglieder anwesend sind. Die Dirigenten können zu
den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden, falls dies für
musikalische Fragen erforderlich ist.
(4) Der Vorstand beschließt über alle
Angelegenheiten, soweit nicht die Hauptversammlung nach
der Satzung zuständig ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
(5) Vorstandsmitglieder dürfen bei Beratungen und Entscheidungen
über Angelegenheiten, die ihnen selbst mittelbare und
unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können,
nicht mitwirken.
(6) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht
öffentlich.
(7) Über die Sitzungen ist vom Schriftführer eine
Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der
Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten
muß. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Die Tätigkeiten der einzelnen Vereinsbereiche im
Sinne des Absatz 1, c - h sind in der Vereinsordnung geregelt.
Die erstmalige Fassung der Vereinsordnung wird durch Beschluß
der Hauptversammlung in Kraft gesetzt. Änderungen erfolgen
gemäß §1 Absatz 3 der Vereinsordnung.
§9: Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Leiter des Vereinsbereichs Finanzen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche
Vertreter des Vereins i.S.d.
§ 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefaßt werden,
ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet,
diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
(4) Regelungen für das Innenverhältnis:
a) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und
sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
b) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden
Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der
stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des
Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und ggf. dem
Verein ersatzpflichtig.
c) Der stellvertretende Vorsitzende
hat den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte
nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen;
ihm können allgemeine oder spezielle Aufträge
erteilt werden.
d) Jedes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes ist berechtigt:
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür
zu bescheinigen;
2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 500,00
€ im Einzelfall zu leisten bzw. Verpflichtungen des
Vereins bis zu 500,00 € im Einzelfall zu begründen;
3. alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke
zu unterzeichnen.
e) Der Leiter des Vereinsbereichs Finanzen fertigt auf den
Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß,
welcher der Hauptversammlung zur Genehmigung und Entlastung
vorzulegen ist. Die Aufstellung hat bis spätestens
28.02. des Folgejahres zu erfolgen.
§10: Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden in der
Hauptversammlung vorgeschlagen und alle 2 Jahre neu gewählt.
Sie müssen geschäftsfähig sein. Sie dürfen
nicht der Vorstandschaft angehören und haben die Aufgabe,
die Kassenführung zu überprüfen und in der
folgenden Hauptversammlung darüber zu berichten. Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer können jederzeit (auch während
des Geschäftsjahres) die Kasse unangemeldet prüfen.
Auf Verlangen des 1. Vorsitzenden müssen sie die Kasse
unverzüglich prüfen.
(3) Zur Kassenprüfung müssen sämtliche Unterlagen
des Musikvereins, insbesondere Rechnungen, Bankauszüge
und dergleichen zur Verfügung gestellt werden. Über
den Gang der Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Die reguläre Kassenprüfung für das abgelaufene
Geschäftsjahr muß spätestens zwei Monate
nach Abschluß des Geschäftsjahres, jedoch vor
der Hauptversammlung vollzogen sein.
§11: Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen
Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundzügen
geführt.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßige,
hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
(4) Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende
Vereinsvermögen der Stadt Niederstotzingen übergeben
mit der Bestimmung, es zu verwalten bis ein anderer Verein
in der Stadt Niederstotzingen mit den gleichen Bestrebungen
und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten
Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 5 Jahren kein
Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadt
Niederstotzingen das Vermögen gemeinnützigen Zwecken
in der Stadt Niederstotzingen zuzuführen. Bei der Auflösung
kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In
jedem Fall ist vor der Zuführung oder der Verwendung
des Vermögens das zuständige Finanzamt zu hören.
§12: Dirigenten, Kapellenleiter und Jugendleiter
(1) Der Dirigent der Stadtkapelle wird nach
vorheriger Anhörung der aktiven Mitglieder vom Vorstand
bestimmt.
(2) Der Dirigent der Stadtkapelle ist in Zusammenarbeit
mit dem Kapellenleiter für die musikalische Arbeit
im Verein verantwortlich. Dies gilt besonders für die
Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes
Auftreten mit der Kapelle in der Öffentlichkeit.
(3) Der Dirigent der Stadtkapelle hat zusammen mit dem Kapellenleiter
den Termin der Proben festzulegen und für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Proben zu sorgen. Die Musiker sind
verpflichtet, hierzu entsprechend beizutragen (siehe Vereinsordnung).
(4) Der Kapellenleiter vertritt den Dirigenten im Verhinderungsfall
und ist über sämtliche Auftritte der Stadtkapelle
(Abs. 2 und § 4 Abs. 3-5) rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Wird für die Jugendgruppe und Jugendkapelle ein
Dirigent eingesetzt, gilt
Abs. 1-4 entsprechend; anstelle des Kapellenleiters tritt
der Jugendleiter.
(6) Der Jugendleiter ist in Zusammenarbeit mit den Dirigenten
für die Heranbildung von Jugendlichen zum Fortbestand
der aktiven Kapelle (Stadtkapelle) verantwortlich. Im übrigen
gelten für den Jugendleiter Abs. 2-4 analog.
(7) Die Entschädigung für die Dirigenten werden
vom Vorstand festgesetzt.
(8) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Dirigenten, dem Kapellenleiter,
dem Jugendleiter und den aktiven Mitgliedern vermittelt
oder entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung
er aktiven Mitglieder.
§13: Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte,
Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte
so festzusetzen, daß sie voraussichtlich die Kosten
der Veranstaltung höchstens decken oder nur wenig überschreiten.
Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und anderen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i.S. des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
§14: Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen
können von jedem Mitglied jeweils 7 Tage vor der Hauptversammlung
gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ im Sinne des §7 Absatz
3 beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen
die Vorschriften des BGB.
§15: Auflösung des Vereins
Über die Auflösung kann in der
Hauptversammlung zu der dieser Antrag gestellt ist, nur
beraten und nicht beschlossen werden. Falls in dieser Hauptversammlung
der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit nach Maßgabe
des §14 dieser Satzung findet, ist eine weitere, gegebenenfalls
außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich
d.h. mindestens binnen Monatsfrist einzuberufen, die dann
mit der in §14 geforderten Mehrheit die Auflösung
beschließen kann.
§16: Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim in Kraft
und alle früheren Satzungen des Vereins treten ab diesem
Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung vom
30.03.2001 beschlossen.
Niederstotzingen, 30.03.2001
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